Finanzierung einer heilpädagogischen Förderung

Heilpädagogische Leistungen können beim zuständigen Sozialamt oder Jugendamt auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) beantragt werden.


Das zuständige Sozialamt kann Hilfe gewähren, für Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres, die von einer seelischen als auch körperlicher oder geistiger Behinderung betroffen sind. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind behinderte Kinder und Jugendliche leistungsberechtigt.

 

Eingeschulte Kinder, die überwiegend seelisch behindert sind, haben Ansprüche gegenüber dem Jugendhilfeträger. Daher erfolgt für Schulkinder mit einer seelischen Behinderung die Antragstellung durch die Eltern beim zuständigen Jugendamt.

Eine private Kostenübernahme ist ebenfalls möglich.

Finanzierung der heilpädagogischen Förderung     ©Bild Antoino Balaguer Soler/123rf
Finanzierung der heilpädagogischen Förderung ©Bild Antoino Balaguer Soler/123rf


Die entsprechenden Voraussetzungen sind in folgenden Paragraphen definiert.

  • § 27 ff SGB VIII (Kinder-und Jugendhilfe)
  • § 35a ff SGB VIII regelt den Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen, die von einer seelischen Behinderung betroffen oder bedroht sind;
  • § 55 f SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
  • § 53 SGB XII benennt die Leistungsberechtigen und die Aufgabe der Eingliederungshilfe;
  • Zu den im § 54 SGB XII aufgeführten Leistungen der Eingliederungshilfe gehören (entsprechend Absatz 1) Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung.