Heilpädagogische Leistungen können beim zuständigen Sozialamt oder Jugendamt auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) beantragt werden.
Das zuständige Sozialamt kann Hilfe gewähren, für Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres, die von einer seelischen als auch körperlicher oder geistiger Behinderung betroffen sind. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind behinderte Kinder und Jugendliche leistungsberechtigt.
Eingeschulte Kinder, die überwiegend seelisch behindert sind, haben Ansprüche gegenüber dem Jugendhilfeträger. Daher erfolgt für Schulkinder mit einer seelischen Behinderung die Antragstellung durch die Eltern beim zuständigen Jugendamt.
Eine private Kostenübernahme ist ebenfalls möglich.
Die entsprechenden Voraussetzungen sind in folgenden Paragraphen definiert.